Unsere Kritikpunkte
Grünenthal beanstandet Schlüsselszenen und keine unbedeutenden Details in der Rahmenhandlung.
Grünenthal wehrt sich gegen Aussagen, die die damaligen historischen Vorkommnisse grob verzerren und einen völlig falschen Eindruck vom Unternehmen und dessen damaligem Handel erzeugen.
- Im uns vorliegenden Drehbuch wurde dargestellt, dass Grünenthal Contergan auch nach dem ärztlichen Hinweis auf die Teratogenität noch über ein Jahr im Handel gelassen habe und erst durch ein Verbot der Innenminister zur Rücknahme gezwungen worden sei. Tatsächlich hat Grünenthal Contergan bereits zwölf Tage nach der Warnung von Dr. Lenz selbständig aus dem Handel genommen; ein behördliches Verbot hat es nicht gegeben.
- In Drehbuch und Film wird dargestellt, dass die angeklagten Mitarbeiter von Grünenthal das Strafverfahren verzögert hätten, um sich in eine so genannte "absolute Verjährung" zu flüchten. Eine solche Verjährung aber hat es im damals geltenden Strafrecht nicht gegeben, was auch die Filmemacher anerkannt haben. Anders als zuvor das Landgericht hat das Oberlandesgericht die "Flucht in die absolute Verjährung" gleichwohl nicht verboten mit der der sensiblen Fallgestaltung nicht gerecht werdenden Begründung, es stelle kein anrüchiges Verhalten dar, wenn ein Angeklagter ein Strafverfahren verzögere, um die Verjährung der Straftat zu erreichen.




