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Arzneimittelrecht bis Contergan

Bei Markteinführung von Contergan am 1. Oktober 1957 fehlte in der Bundesrepublik ein einheitliches Arzneimittelgesetz. Es galt das Prinzip der Selbstüberwachung. In der Zeit vor und während der Contergan-Tragödie war es dem Arzneimittelhersteller überlassen, in welcher Form er neue Arzneistoffe pharmakologisch untersuchte. Umfassende Gesetze für das wirksame Erfassen der Nebenwirkungen von Arzneimitteln fehlten. Arzneimittel mussten nicht auf Schädigungen des ungeborenen Lebens geprüft werden (teratogene Wirkungen).

Erst 1961, und damit eindeutig zu spät für das Mittel Contergan, wurde das erste bundesdeutsche Arzneimittelgesetz erlassen. Es definierte den Arzneimittelbegriff, sowie die Herstellung, Kennzeichnung und Registrierung von Arzneimitteln. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben prüften die Behörden.